Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bauernverband, der VJS und dem Umweltministerium besteht die Möglichkeit, von Seiten des Landwirtes als auch von Seiten des Jagdpächters Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese gelten für den Bereich der Schadensflächen in deren Umfeld und werden in einer ersten Tranche auf 25 Krähen begrenzt. Es werden Rabenkrähen und auch Saatkrähen und auch Elstern von der Ausnahmegenehmigung erfasst. Zuständig ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken
Monat: Februar 2022
Verlängerung der Ausnahmeregelung für Jagdgenossenschaften wegen der Corona-Pandemie 2022
Die bisherige Ausnahmeregelung, (wir hatten in unserem letzten Rundschreiben ausführlich berichtet) die zum 31.3.2022 ausläuft, wird aufgrund der jetzigen aktuellen Corona-Entwicklung um ein weiteres Jahr verlängert. Dies hat uns das Ministerium bestätigt. Die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes ist auf dem Wege.
Coronabedinge Änderung SJG DV – Jagdgenossenschaften
Coronabedingte Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes bezüglich Jagdgenossenschaften
Auf Intervention des Landesverbandes wurde das SJG dahingehend geändert, dass weiterhin Rechtssicherheit gegeben ist, wenn keine Neuwahlen aufgrund der Corona-Situation, durchgeführt werden konnten. Die Änderungen betreffen die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaften und besagen, dass der bisherige Jagdvorstand geschäftsführend im Amt bleibt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Regelung beinhaltet allerdings ausdrücklich nicht die folgenden Sachverhalte, die nur einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung vorbehalten sind: Verpachtung der Jagd Nach § 10 Abs. 1 BJG. Wenn ein Pachtvertrag endet, hat der geschäftsführende Vorstand der Unteren Jagdbehörde einen Vorschlag zur Sicherstellung der Bejagung bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten. Die Untere Jagdbehörde wird dann eine entsprechende Jagdanordnung erlassen.
Weiterhin ist der geschäftsführende Vorstand nicht berechtigt, einen Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung gem. § 10 Abs3 des BJG zu treffen. Dieser Beschluss bleibt ausschließlich der nächsten regulären Genossenschaftsversammlung vorbehalten. Bis dahin steht der Reinertrag nur insoweit zur Verfügung, als er zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist.
Die vorgenannten Änderungen sind befristet und treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. (Quelle: Amtsblatt des Saarlandes, 27.5.2021, 17. VO SJG)