Optionszeitraum Umsatzsteuer Jagdgenossenschaften verlängert bis Ende 2024

Nun hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – und damit auch der Jagdgenossenschaften – wird damit erneut um zwei Jahre verlängert. Eigentlich hätten Jagdgenossenschaften, die nicht ohnehin unter die Kleinunternehmerregelung fallen, ab 2023 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen abführen müssen. Denn Ende 2022 wäre nun die schon einmal erfolgte Verlängerung des Optionszeitraums zur alten Rechtslage ausgelaufen. Von der Optionsmöglichkeit zur alten Rechtslage bei der Umsatzbesteuerung hatten die Jagdgenossenschaften durchgehend rechtzeitig Gebrauch gemacht, sodass sie nach alter Rechtslage eben noch keine Umsatzsteuer bisher abführen mussten. Durch die erneute Verlängerung des Optionszeitraumes gilt nun für die Jagdgenossenschaften, die damals rechtzeitig eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, dass auch bis Ende 2024 weiterhin keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Jagdgenossenschaften, die ihre Pachtverträge zwischenzeitlich allerdings angepasst haben und von den Pächtern auch schon jetzt Umsatzsteuer vereinnahmen, müssen diese dann aber auch schon jetzt an das Finanzamt abführen.
Quelle: VJE Westfalen Lippe

VJE Saarpfalzkreis e.V. – Herbsttagung 2022

Einladung zur VJE – Herbst-Info-Veranstaltung für Jagdvorstände 2022

 

Termin: Donnerstag, 17.11.2022

Ort:        Gasthaus am Wald, 66440 Blieskastel-Breitfurt, Am Farrenwald, Tel. 06842 3755

Uhrzeit: 19:30

 

Begrüßung und Einleitung durch den Vorsitzenden VJE, Richard Schreiner

 

Fachvortrag1: Referent Sebastian Erfurt, Saarforst Landesbetrieb,

 

Waldumbau im Verantwortungsbereich der Jagdgenossenschaften

Fachvortrag2: Referentin RA Frauke Mundanjohl, BWV RLP Süd

 

Jagdrechtsthemen für Jagdvorstände und interessierte Jagdgenossen

Wir sind sicher, ihnen eine aktuelle, kompetente und zielorientierte Veranstaltung zu bieten, die ihnen bei ihrer täglichen Arbeit in der Genossenschaft sehr hilfreich sein kann.

VJE Saarpfalz-Kreis e.V.

VEREINIGUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFTEN

UND EIGENJAGDBESITZER IM SAARPFALZ KREIS EV

 

Richard Schreiner                 Stefan Schwarz

 

Tag des Waldes am 18.9.2022 in Nalbach – Saar Land Nutzer SLN dabei

ab 12:30 Uhr Treffpunkt am Wanderparkplatz „Grauer Stein“

13.00 Uhr  Eintreffen der übrigen Gäste (Ministerin, Bürgermeister) und

Begrüßung durch den Vors. Der SLN Michael Klein

Danach Wanderung zum Ort der Baumpflanzung (ca. 500 m)

13.30 Uhr  Grußwort des Bürgermeisters Lehnert

Grußwort der Ministerin Petra Berg

14.00 Uhr  Ansprache des Vors. Michael Klein zum Tag des Waldes und der SLN

LAG VJE-SAAR

 

Neue Vorstandschaft im VJE Saarpfalz ab 31.5.2022

VJE Saarpfalzkreis e.V.

Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer

Im Saarpfalzkreis e.V.

 

Neue Vorstandschaft ab 31.5.2022 – bis  2026

 

  1. Vorsitzender: Richard Schreiner, Blieskastel
  2. Vorsitzender : Ralf Körner, Altstadt

Kassenführer: Wolfgang Heintz, Homburg

Schriftführer: Stefan Schwarz, Blieskastel

Beisitzer1:      Otto Schmitt, Brenschelbach

Beisitzer2:      Franz-Josef Eberl, St.Ingbert-Hassel

Beisitzer3:      Claus Vogelgesang, Mandelbachtal

Beisitzer4:      Christine Kiefer, Blieskastel-Altheim

Beisitzer5:      Rouven Hock, Kirkel-Limbach

Artenschutz – Ausnahmegenehmigung zum Vergrämungsabschuss von Krähenvögel bei Schäden in der Landwirtschaft

Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bauernverband, der VJS und dem Umweltministerium besteht die Möglichkeit, von Seiten des Landwirtes als auch von Seiten des Jagdpächters Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese gelten für den Bereich der Schadensflächen in deren Umfeld und werden in einer ersten Tranche auf 25 Krähen begrenzt. Es werden Rabenkrähen und auch Saatkrähen und auch Elstern von der Ausnahmegenehmigung erfasst. Zuständig ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken

Coronabedinge Änderung SJG DV – Jagdgenossenschaften

Coronabedingte Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes bezüglich Jagdgenossenschaften
Auf Intervention des Landesverbandes wurde das SJG dahingehend geändert, dass weiterhin Rechtssicherheit gegeben ist, wenn keine Neuwahlen aufgrund der Corona-Situation, durchgeführt werden konnten. Die Änderungen betreffen die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaften und besagen, dass der bisherige Jagdvorstand geschäftsführend im Amt bleibt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Regelung beinhaltet allerdings ausdrücklich nicht die folgenden Sachverhalte, die nur einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung vorbehalten sind: Verpachtung der Jagd Nach § 10 Abs. 1 BJG. Wenn ein Pachtvertrag endet, hat der geschäftsführende Vorstand der Unteren Jagdbehörde einen Vorschlag zur Sicherstellung der Bejagung bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten. Die Untere Jagdbehörde wird dann eine entsprechende Jagdanordnung erlassen.
Weiterhin ist der geschäftsführende Vorstand nicht berechtigt, einen Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung gem. § 10 Abs3 des BJG zu treffen. Dieser Beschluss bleibt ausschließlich der nächsten regulären Genossenschaftsversammlung vorbehalten. Bis dahin steht der Reinertrag nur insoweit zur Verfügung, als er zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist.
Die vorgenannten Änderungen sind befristet und treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. (Quelle: Amtsblatt des Saarlandes, 27.5.2021, 17. VO SJG)

Insektenschutzgesetz im Bundeskabinett – Saarländischer Grundbesitz in Gefahr!

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10.02.2021 soll im Bundeskabinett der Entwurf eines Insektenschutzgesetzes verabschiedet werden.

Der für das Saarland gravierendste Punkt ist die Einführung eines gesetzlichen Biotopschutzes für Dauergrünland außerhalb der bereits rechtswirksam ausgewiesenen FFH-Gebiete, speziell für die Mageren Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510).

Dieser Lebensraumtyp findet sich im Saarland auf ca. 13.250 Hektar der landwirtschaftlichen Nutzfläche, also auf rund 34 % des saarländischen Grünlandes.

2.500 Hektar der mageren Flachland-Mähwiesen sind bereits in sog. FFH-Gebieten geschützt und in der Bewirtschaftung deutlich eingeschränkt (teilweise ist nicht einmal das Anpflanzen von Obstbäumen erlaubt). Durch diese Nutzungseinschränkungen sind auf solchen Flächen in der Regel nur noch sehr niedrige Erträge möglich und werden auch bezüglich der Verkehrswerte deutlich schlechter eingestuft, als Flächen ohne Auflagen.

Durch das Insektenschutzgesetz sind auf den die bisher auflagenfreien 11.000 Hektar Dauergrünland ähnliche Auflagen zu erwarten, wie sie derzeit schon in den ausgewiesenen FFH-/Natura 2000-Gebieten gelten.

Insofern ist Ihr GRUNDBESITZ IN AKUTER GEFAHR!

Ob auf Ihrem Grundstück bereits ein Biotop in Form eines FFH-Lebensraumtyps kartiert wurde, können Sie im Geoportal des Saarlandes unter folgendem Link einsehen:
https://geoportal.saarland.de/mapbender/frames/index.php?gui_id=Geoportal-SL-2020&WMC=2891

Das Geoportal bedient sich ähnlich, wie Google Maps. Sie müssen zunächst die Nutzungsbedingungen akzeptieren.

Anschließend setzen Sie unter dem Reiter „Themen“ folgende zusätzliche Häkchen:

  1. Natura2000 Lebensraumtypen gem. VO
  2. Biotopkartierung

Sollte auf dem betrachteten Grundstück eine hellgrüne Schraffur zu sehen sein, wurde hier in der Vergangenheit bereits ein Biotop kartiert. In Abhängigkeit davon um welchen Lebensraumtyp und welchen Erhaltungszustand es sich handelt, sind hier zukünftig Einschränkungen bei der Bewirtschaftung zu erwarten.

Wir bitten Sie Ihre Mitglieder zu informieren.

Sollten sich an der Härte der beabsichtigten Einschränkungen keine Verbesserungen erreichen lassen wird der Bauernverband weitere Aktionen planen und schließt dabei nicht aus, in Saarbrücken auf die Straßen zu gehen.

Wir werden Sie diesbezüglich informieren.

 

Bei Fragen steht die Geschäftsstelle der LAG-VJE gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Jung

 

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Sebastian Jung

Bauernverband Saar e.V.

Heinestraße 2-4

66121 Saarbrücken

Tel.: 0681/906 23-15 Fax: -19

sjung@bauernverband-saar.de

www.bauernverband-saar.de

VJE Hinweis zur Mehrwertsteuerpflicht der Jagdgenossenschaften

Zum Ende dieses Jahres laufen die Übergangsfristen für die Anwendung der Mehrwertsteuerpflicht aus. Die Jagdgenossenschaften, die keine Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen können oder wollen, müssen ihre Pachtverträge prüfen ob eine Umsatzsteuerklausel ausgewiesen ist. Andernfalls werden sie umsatzsteuerpflichtig und müssen die Beträge abführen, ohne von den Pächtern eine UST verlangen zu können.
Aktuell gab es von den Ländern NRW und Berlin einen Antrag auf Fristverlängerung für den Optionszeitraum bis 31.12.2022, welche vom Bundesrat am 20.12.2019 auch beschlossen wurde, aber eine Gesetzesänderung durch den Bundestag steht noch aus. Insoweit besteht noch Unklarheit bezüglich der Anwendung der Neuregelung!
VJE-Saar