Artenschutz – Ausnahmegenehmigung zum Vergrämungsabschuss von Krähenvögel bei Schäden in der Landwirtschaft

Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bauernverband, der VJS und dem Umweltministerium besteht die Möglichkeit, von Seiten des Landwirtes als auch von Seiten des Jagdpächters Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese gelten für den Bereich der Schadensflächen in deren Umfeld und werden in einer ersten Tranche auf 25 Krähen begrenzt. Es werden Rabenkrähen und auch Saatkrähen und auch Elstern von der Ausnahmegenehmigung erfasst. Zuständig ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken

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