Umsatzsteuerpflicht auch für Jagdgenossenschaften!

Unser Partnerverband von der VJE in Münster hat folgenden Text veröffentlicht:

RA Jürgen Reh: Umsatzbesteuerung von Jagdpachtverträgen

Nach einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes gilt ab dem 01.01.2017 auch für Jagdpachtverträge der Jagdgenossenschaften, dass eine Umsatzbesteuerung in Betracht kommt. Bisher waren die Pachtverträge der Jagdgenossenschaften nicht betroffen, da die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts vom Anwendungsbereich des UStG ausgenommen war. Das hat sich nunmehr geändert.
Allerdings gilt auch für Jagdgenossenschaften, dass diese unter die Kleinunternehmeregelung fallen können, wenn die jährlichen Einnahmen nicht größer als 17.500 € sind. Für einen Großteil der Jagdpachtverträge der Jagdgenossenschaften wird sich deshalb keine Änderung ergeben, da deren Einnahmen zum Teil deutlich geringer sind, als 17.500 €. Jagdgenossenschaften können von einer Übergangsregelung Gebrauch machen, mit der erreicht werden kann, dass die alte Rechtslage noch bis zum 31.12.2020 weiterhin Anwendung findet und folglich in dieser Übergangszeit auch weiterhin selbst dann keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn die Kleinunternehmerschwelle überschritten wird. Jagdgenossenschaften, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, müssen bis Ende 2016 beim Finanzamt eine entsprechende Erklärung eingereicht haben, wonach von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Meldung, so muss die Umsatzsteuer auch abgeführt werden. Genossenschaftsvorständen kann deshalb nur geraten werden, sich bis Ende des Jahres beim Finanzamt zu melden und eine entsprechende Erklärung abzugeben, soweit es sich um Genossenschaften handelt, die ersichtlich nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Zu hoffen steht, dass die Anwendung der Neuregelung auf Jagdgenossenschaften noch einmal auf den Prüfstand kommt, da Jagdgenossenschaften nicht konkurrierend mit Privatunternehmen am Wirtschaftsleben teilnehmen und deshalb Privatunternehmen auch nicht durch diese Neuregelung im Sinne der Abschaffung eines Wettbewerbsvorteils vor den Jagdgenossenschaften geschützt werden müssen. Ob sich hier noch etwas ändern wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Mit der Optionsausübung zur vorläufigen weiteren Anwendung der alten Rechtslage lässt sich allerdings auch Zeit gewinnen, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Ändert sich nichts, so kann es zukünftig auch in Betracht kommen, größere Genossenschaften zu teilen, um so für die neuen kleineren Genossenschaften dann die Kleinunternehmeregelung wiederum anwenden zu können.

VJE- Mitglieder können sich bei Anfragen zur Neuregelung an die Geschäftsstelle wenden.

Die LAG VJE Saar wird auf seiner Herbsttagung im Oktober 2016 ausführlich zu dem Thema informieren.

LAG VJE Saar

Stefan Schwarz

 

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