Neue Vorstandschaft im VJE Saarpfalz ab 31.5.2022

VJE Saarpfalzkreis e.V.

Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer

Im Saarpfalzkreis e.V.

 

Neue Vorstandschaft ab 31.5.2022 – bis  2026

 

  1. Vorsitzender: Richard Schreiner, Blieskastel
  2. Vorsitzender : Ralf Körner, Altstadt

Kassenführer: Wolfgang Heintz, Homburg

Schriftführer: Stefan Schwarz, Blieskastel

Beisitzer1:      Otto Schmitt, Brenschelbach

Beisitzer2:      Franz-Josef Eberl, St.Ingbert-Hassel

Beisitzer3:      Claus Vogelgesang, Mandelbachtal

Beisitzer4:      Christine Kiefer, Blieskastel-Altheim

Beisitzer5:      Rouven Hock, Kirkel-Limbach

Artenschutz – Ausnahmegenehmigung zum Vergrämungsabschuss von Krähenvögel bei Schäden in der Landwirtschaft

Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bauernverband, der VJS und dem Umweltministerium besteht die Möglichkeit, von Seiten des Landwirtes als auch von Seiten des Jagdpächters Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. Diese gelten für den Bereich der Schadensflächen in deren Umfeld und werden in einer ersten Tranche auf 25 Krähen begrenzt. Es werden Rabenkrähen und auch Saatkrähen und auch Elstern von der Ausnahmegenehmigung erfasst. Zuständig ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken

Coronabedinge Änderung SJG DV – Jagdgenossenschaften

Coronabedingte Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes bezüglich Jagdgenossenschaften
Auf Intervention des Landesverbandes wurde das SJG dahingehend geändert, dass weiterhin Rechtssicherheit gegeben ist, wenn keine Neuwahlen aufgrund der Corona-Situation, durchgeführt werden konnten. Die Änderungen betreffen die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaften und besagen, dass der bisherige Jagdvorstand geschäftsführend im Amt bleibt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Regelung beinhaltet allerdings ausdrücklich nicht die folgenden Sachverhalte, die nur einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung vorbehalten sind: Verpachtung der Jagd Nach § 10 Abs. 1 BJG. Wenn ein Pachtvertrag endet, hat der geschäftsführende Vorstand der Unteren Jagdbehörde einen Vorschlag zur Sicherstellung der Bejagung bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung zu unterbreiten. Die Untere Jagdbehörde wird dann eine entsprechende Jagdanordnung erlassen.
Weiterhin ist der geschäftsführende Vorstand nicht berechtigt, einen Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung gem. § 10 Abs3 des BJG zu treffen. Dieser Beschluss bleibt ausschließlich der nächsten regulären Genossenschaftsversammlung vorbehalten. Bis dahin steht der Reinertrag nur insoweit zur Verfügung, als er zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist.
Die vorgenannten Änderungen sind befristet und treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. (Quelle: Amtsblatt des Saarlandes, 27.5.2021, 17. VO SJG)

Insektenschutzgesetz im Bundeskabinett – Saarländischer Grundbesitz in Gefahr!

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10.02.2021 soll im Bundeskabinett der Entwurf eines Insektenschutzgesetzes verabschiedet werden.

Der für das Saarland gravierendste Punkt ist die Einführung eines gesetzlichen Biotopschutzes für Dauergrünland außerhalb der bereits rechtswirksam ausgewiesenen FFH-Gebiete, speziell für die Mageren Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510).

Dieser Lebensraumtyp findet sich im Saarland auf ca. 13.250 Hektar der landwirtschaftlichen Nutzfläche, also auf rund 34 % des saarländischen Grünlandes.

2.500 Hektar der mageren Flachland-Mähwiesen sind bereits in sog. FFH-Gebieten geschützt und in der Bewirtschaftung deutlich eingeschränkt (teilweise ist nicht einmal das Anpflanzen von Obstbäumen erlaubt). Durch diese Nutzungseinschränkungen sind auf solchen Flächen in der Regel nur noch sehr niedrige Erträge möglich und werden auch bezüglich der Verkehrswerte deutlich schlechter eingestuft, als Flächen ohne Auflagen.

Durch das Insektenschutzgesetz sind auf den die bisher auflagenfreien 11.000 Hektar Dauergrünland ähnliche Auflagen zu erwarten, wie sie derzeit schon in den ausgewiesenen FFH-/Natura 2000-Gebieten gelten.

Insofern ist Ihr GRUNDBESITZ IN AKUTER GEFAHR!

Ob auf Ihrem Grundstück bereits ein Biotop in Form eines FFH-Lebensraumtyps kartiert wurde, können Sie im Geoportal des Saarlandes unter folgendem Link einsehen:
https://geoportal.saarland.de/mapbender/frames/index.php?gui_id=Geoportal-SL-2020&WMC=2891

Das Geoportal bedient sich ähnlich, wie Google Maps. Sie müssen zunächst die Nutzungsbedingungen akzeptieren.

Anschließend setzen Sie unter dem Reiter „Themen“ folgende zusätzliche Häkchen:

  1. Natura2000 Lebensraumtypen gem. VO
  2. Biotopkartierung

Sollte auf dem betrachteten Grundstück eine hellgrüne Schraffur zu sehen sein, wurde hier in der Vergangenheit bereits ein Biotop kartiert. In Abhängigkeit davon um welchen Lebensraumtyp und welchen Erhaltungszustand es sich handelt, sind hier zukünftig Einschränkungen bei der Bewirtschaftung zu erwarten.

Wir bitten Sie Ihre Mitglieder zu informieren.

Sollten sich an der Härte der beabsichtigten Einschränkungen keine Verbesserungen erreichen lassen wird der Bauernverband weitere Aktionen planen und schließt dabei nicht aus, in Saarbrücken auf die Straßen zu gehen.

Wir werden Sie diesbezüglich informieren.

 

Bei Fragen steht die Geschäftsstelle der LAG-VJE gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Jung

 

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Sebastian Jung

Bauernverband Saar e.V.

Heinestraße 2-4

66121 Saarbrücken

Tel.: 0681/906 23-15 Fax: -19

sjung@bauernverband-saar.de

www.bauernverband-saar.de

VJE Hinweis zur Mehrwertsteuerpflicht der Jagdgenossenschaften

Zum Ende dieses Jahres laufen die Übergangsfristen für die Anwendung der Mehrwertsteuerpflicht aus. Die Jagdgenossenschaften, die keine Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen können oder wollen, müssen ihre Pachtverträge prüfen ob eine Umsatzsteuerklausel ausgewiesen ist. Andernfalls werden sie umsatzsteuerpflichtig und müssen die Beträge abführen, ohne von den Pächtern eine UST verlangen zu können.
Aktuell gab es von den Ländern NRW und Berlin einen Antrag auf Fristverlängerung für den Optionszeitraum bis 31.12.2022, welche vom Bundesrat am 20.12.2019 auch beschlossen wurde, aber eine Gesetzesänderung durch den Bundestag steht noch aus. Insoweit besteht noch Unklarheit bezüglich der Anwendung der Neuregelung!
VJE-Saar

Windkraftanlagen im Jagdrevier

Windkraftanlagen im Jagdrevier
Von Stefan Schwarz, LAG-VJE Saar

Immer wieder ist das Geschrei groß wenn neue Windkraftprojekte im Umfeld anstehen. Abgesehen von deutlichen Veränderungen im Landschaftsbild, der entstehenden zusätzlichen Lärmquellen durch die Rotoren und den Schlagschatten der Räder, sind dies die bleibenden und sichtbaren Nachteile für den betroffenen Revierinhaber. Diese werden allerdings von den Wildtieren erstaunlich gut toleriert! Äsendes Rehwild unter den frisch planierten Flächen sowie die Fährten von Schwarzwild im Baustellenbereich zeugen von der Anpassungsfähigkeit unserer Wildtiere. Offensichtlich werden die neuen Kolosse nach relativ kurzer Übergangszeit als ungefährlich vom Wild hingenommen. Beim Jäger dauert dieser Prozess allerdings länger. Je nachdem wie (jagd-)wertvoll die Fläche innerhalb des Jagdrevieres war in welche die neue Industrieanlage platziert wurde.
Der Pächter muss dies allerdings nicht taten- und entschädigungslos dulden. Er sollte sich bei Bekanntwerden der Pläne rechtzeitig mit seiner Jagdgenossenschaft in Verbindung setzen und gemeinsam die Auswirkungen für den Jagdbetrieb analysieren. Die Jagdgenossenschaft als Vertretung der Grundbesitzer steht da in einer besseren rechtlichen Position gegenüber dem Investor. Da es sich bei solchen Windkraftprojekten jeweils um millionenschwere Investitionen handelt, werden für jedes einzelne Projekt im Vorfeld die zu erwartenden Kosten geplant und budgetiert. Neben den reinen Baukosten werden auch die Kosten für Grundstücke, Pachten, Entschädigungen, Wiederherstellungen etc. in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit eingebracht. Darunter fallen auch eventuelle Entschädigungen an die Inhaber des betroffenen Jagdrechtes bzw. Jagdausübungsrechtes. Je nach Verhandlungsgeschick, das man als Jagdpächter sinnvollerweise gemeinsam mit der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Projektbetreiber einsetzt, wird man Entschädigungen erhalten können. Diese betreffen einerseits die massiven Störungen im Jagdbetrieb während der mehrmonatigen Bauzeit, eventuelle Jagdeinrichtungen die im Umfeld der Anlagen existieren oder auf den Trassen die für den Bau der unterirdischen Stromleitungen gebraucht werden. Für diese vorgenannten Fälle sind in der Regel die Projektbetreiber relativ großzügig bei der Entschädigung. Auch Ausgleichsleistungen in Form von gespendeten neuen Hochsitzen die von Anbietern von Jagdeinrichtungen geliefert werden können sind möglich. Schwieriger wird es, für die auf zwanzig Jahre geplanten Laufzeiten der Windräder einen Obolus zu erhalten. Auch da sind gute Argumente und Verhandlungsgeschick in jedem Einzelfall erforderlich. Meistens enden aber die Verhandlungen mit Kompromissen für die Bauzeit und mit einer pauschalen Abgeltung für die Folgezeit. Aber auch dafür sind Beträge von mehreren Tausend Euro Bares für die Jagdkasse! Bei einer Investitionssumme von mehreren Millionen Euro ist dies ohnehin für den Betreiber Peanuts!
©Stefan Schwarz, 2017

Umsatzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften – Anträge an das Finanzamt

Auf der Herbsttagung der LAG-VJE-Saar wurden für die Antragstellung folgende Empfehlungen gegeben:

  • Antrag für die Umsatzsteuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung
  • Antrag für die Optionserklärung nach §2 Abs.3 Umsatzsteuergesetz

 

Die Anträgen sollen in jedem Fall von dem Jagdvorstand und darüber hinaus von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unterschrieben noch vor dem 31.12.2016 an das zuständige Finanzamt eingereicht werden.

In der Regel ist für diesen Vorgang keine Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand ist i.d.R. berechtigt, diesen Vorgang zu erledigen. Eine entsprechende Information an die Mitglieder kann in der nächsten Hauptversammlung gegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle beim BV Saarbrücken, Herrn Sebastian Jung, Telefon Tel. 0681/906 23-15

 

LAG-VJE-Saar

St. Schwarz